AGBs der Moniteurs GmbH
1 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Jeder Moniteurs erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann zwischen den Parteien, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Moniteurs insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. Urheberrechtsgesetz zu.
1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Moniteurs weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Moniteurs, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4 Moniteurs überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Moniteurs und dem Auftraggeber. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck in dem entsprechenden Umfang.
1.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
1.6 Moniteurs hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Moniteurs zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines Schadens kann Moniteurs 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung neben diese als Schadensersatz verlangen.
1.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2 Vergütung
2.1 Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Moniteurs berechtigt, die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
2.3 Wird eine Vergütung von Moniteurs nach Zeitaufwand vereinbart, sind maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes die jeweils gültigen Vergütungssätze von Moniteurs, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Moniteurs ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von Moniteurs erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
3 Sonderleistungen, Reise- und Nebenkosten
3.1 Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen oder freigegebenen Texten, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
3.2 Moniteurs ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Moniteurs entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Moniteurs abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Moniteurs im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
3.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
3.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
3.6 Soweit Moniteurs Dienste und Leistungen erbringt, die nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand sind und daher dem Auftraggeber nicht berechnet werden, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
4.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Moniteurs hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.4 Bei Zahlungsverzug kann Moniteurs Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
4.5 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Rohstoff- oder Energiemangel) und Umstände, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat Moniteurs nicht zu vertreten und berechtigten Moniteurs, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Moniteurs wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unbeschädigt zurückzugeben, sowie sie der Auftraggeber nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6 Herausgabe von Daten
6.1. Moniteurs ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designers verändert werden. Der Inhalt von html-Dateien ist von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen, nicht jedoch der Programm-Code.
6.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
6.4. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
7 Korrektur, Belegmuster und Überwachung
7.1 Die Produktionsüberwachung durch Moniteurs erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Moniteurs berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.2 Moniteurs haftet nicht für die richtige Darstellung vom Auftraggeber überlassener und verwendeten Bilder, Repros und Fotos in gedruckter Form. Sollte der Auftraggeber eine farbliche Verbindlichkeit wünschen, so sind die Bilder zu korrigieren und mit einem Proof vor Druck abzustimmen. Dafür anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Moniteurs 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Moniteurs ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
8 Haftung
8.1. Moniteurs verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.
Moniteurs haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet Moniteurs nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf 25.000 €. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
8.2. Moniteurs verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
8.3. Sofern Moniteurs notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Moniteurs. Sie haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Eine Haftung von Moniteurs für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer ist ausgeschlossen.
8.4. Moniteurs haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbe- auftragten, die nicht seine Erfüllungsgehilfen sind.
8.5. Mit der Genehmigung von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
8.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Moniteurs. Nach der Druckfreigabe durch den Auftraggeber ist Moniteurs von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit.
8.7. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet Moniteurs nicht.
8.8. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist Moniteurs nicht verpflichtet jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.
8.9. Für die Eintragungs- und Schützfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens Moniteurs nur nach Vereinbarun übernommen.
8.10. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
8.11. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Moniteurs.
9 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Moniteurs behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Moniteurs eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Moniteurs übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber Moniteurs im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10 Sonstiges
10.1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
10.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
10.3 Es wird vereinbart, dass Aufrechnungen nur mit rechtkräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen erfolgen dürfen.
10.4. Moniteurs darf den Auftraggeber auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Ferner darf Moniteurs die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes, berechtigtes Interesse nachweisen.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Moniteurs, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
11.2 Die Parteien werden für den Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
11.3 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zum Nachweis schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftliche zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
11.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
11.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
11.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Moniteurs.
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz von Moniteurs als Gerichtsstand vereinbart.
1.1 Jeder Moniteurs erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann zwischen den Parteien, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Moniteurs insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. Urheberrechtsgesetz zu.
1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Moniteurs weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Moniteurs, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4 Moniteurs überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Moniteurs und dem Auftraggeber. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck in dem entsprechenden Umfang.
1.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
1.6 Moniteurs hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Moniteurs zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines Schadens kann Moniteurs 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung neben diese als Schadensersatz verlangen.
1.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2 Vergütung
2.1 Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Moniteurs berechtigt, die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
2.3 Wird eine Vergütung von Moniteurs nach Zeitaufwand vereinbart, sind maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes die jeweils gültigen Vergütungssätze von Moniteurs, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Moniteurs ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von Moniteurs erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
3 Sonderleistungen, Reise- und Nebenkosten
3.1 Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen oder freigegebenen Texten, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
3.2 Moniteurs ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Moniteurs entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Moniteurs abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Moniteurs im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
3.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
3.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
3.6 Soweit Moniteurs Dienste und Leistungen erbringt, die nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand sind und daher dem Auftraggeber nicht berechnet werden, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
4.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Moniteurs hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.4 Bei Zahlungsverzug kann Moniteurs Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
4.5 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Rohstoff- oder Energiemangel) und Umstände, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat Moniteurs nicht zu vertreten und berechtigten Moniteurs, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Moniteurs wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unbeschädigt zurückzugeben, sowie sie der Auftraggeber nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6 Herausgabe von Daten
6.1. Moniteurs ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designers verändert werden. Der Inhalt von html-Dateien ist von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen, nicht jedoch der Programm-Code.
6.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
6.4. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
7 Korrektur, Belegmuster und Überwachung
7.1 Die Produktionsüberwachung durch Moniteurs erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Moniteurs berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.2 Moniteurs haftet nicht für die richtige Darstellung vom Auftraggeber überlassener und verwendeten Bilder, Repros und Fotos in gedruckter Form. Sollte der Auftraggeber eine farbliche Verbindlichkeit wünschen, so sind die Bilder zu korrigieren und mit einem Proof vor Druck abzustimmen. Dafür anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Moniteurs 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Moniteurs ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
8 Haftung
8.1. Moniteurs verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.
Moniteurs haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet Moniteurs nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf 25.000 €. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
8.2. Moniteurs verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
8.3. Sofern Moniteurs notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Moniteurs. Sie haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Eine Haftung von Moniteurs für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer ist ausgeschlossen.
8.4. Moniteurs haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbe- auftragten, die nicht seine Erfüllungsgehilfen sind.
8.5. Mit der Genehmigung von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
8.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Moniteurs. Nach der Druckfreigabe durch den Auftraggeber ist Moniteurs von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit.
8.7. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet Moniteurs nicht.
8.8. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist Moniteurs nicht verpflichtet jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.
8.9. Für die Eintragungs- und Schützfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens Moniteurs nur nach Vereinbarun übernommen.
8.10. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
8.11. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Moniteurs.
9 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Moniteurs behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Moniteurs eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Moniteurs übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber Moniteurs im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10 Sonstiges
10.1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
10.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
10.3 Es wird vereinbart, dass Aufrechnungen nur mit rechtkräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen erfolgen dürfen.
10.4. Moniteurs darf den Auftraggeber auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Ferner darf Moniteurs die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes, berechtigtes Interesse nachweisen.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Moniteurs, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
11.2 Die Parteien werden für den Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
11.3 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zum Nachweis schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftliche zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
11.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
11.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
11.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Moniteurs.
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz von Moniteurs als Gerichtsstand vereinbart.